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Völkerrecht

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Völkerrecht Artikel

Der Begriff Völkerrecht, auch Internationales Recht, genannt Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (Staaten sowie zwischen Staaten und anderen Rechtsträgern) regeln.

Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten, jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zu dem Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität, eine Ausnahme stellt lediglich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz dar.

Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft genannt wird. Sie kann nicht durch andere zwischenstaatliche Verträge, jedoch, was häufig übersehen wird, durch neu entstandenes Gewohnheitsrecht derogiert werden.

Inhaltsverzeichnis
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Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale Verträge, Gewohnheit und allgemeine Rechtsgrundsätze. Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, das diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen. (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!) Will ein Staat seine Bindug an in dem Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen die jedweder Rechtsordnung immanent sind, Prinzipien die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen und Grundsätzen der Rechtslogik.

Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre stellen Hilfsquellen dar, die zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen sind. Dies gilt ebenfalls für Resolutionen der UN-Generalversammlung und des UN-Sicherheitsrates, die vor allem auch Indikatoren zur Entstehung von Gewohnheitsrecht sein können.

Zu unterscheiden ist auch das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist während als Kriegsvölkerrecht das in dem Krieg geltende Recht genannt wird.

Für die Frage ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert.

Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht , dieser Begriff genannt vielmehr, unbeachtlich ihres (häufig innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die in dem Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.

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Theorie des Völkerrecht

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zu dem innerstaatlichen Recht besteht in dem Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das Völkerrecht wird den Staaten nicht aufoktroyiert sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Im klassischen Völkerrecht wurden ca. die "zivilisierten" d.h. die europäischen Staaten als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der UN-Charta kodifizierten, Völkerrechtsordnung sind dagegen grundsätzlich, unbeschadet faktischer Abhängigkeiten, sämtliche Staaten rechtlich gleichgeordnet.

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Geschichte des Völkerrechts und neuere Entwicklungen

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch dass es erst nachdem Ende des ersten Weltkriegs zu dem erstenmal in dem Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht darauf, zu versuchen Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945) wurde erstmals eine gemeinsame, internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines, für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens , die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung.

Als ius cogens bezeichnet man die Rechtssätze die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch Vertrag noch durch Gewohnheitsrecht beseitigt werden können. Theoretische Grundlage dieser Normkategorie ist zu dem einen das Naturrecht zu dem anderen die Überzeugung des Großteils der Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung darstellen. Die Existenz des ius cogens wird von manchen Autoren noch bestritten jedoch setzt eine der wichtigsten Kodifikationen des Völkerrechts, die Wiener Vertragsrechtskonvention, seine Existenz voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die in dem Widerspruch zu dem ius cogens stehen. Welche Normen zu dem ius cogens gehören ist in dem einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zu dem zwingenden Bestand des Völkerrechts.

Bei der humantitären Intervention sind nicht ca. die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht häufig Begriffsverwirrung anstelle einer klaren Differenzierung. Zunächst muss zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden werden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zu dem Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates im die Ausländer festgehalten werden oder aber mit dem Hinweis dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederrum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden. Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit gegen ein als "Bedrohung des Weltfriedens" qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder sog. ethnische Säuberungen Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch häufig beschlussunfähig oder -unwillig, und hier tut sich nun der eigentliche Streitstand auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention in dem Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zu dem einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zu dem anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht. Weitere mögliche Begründungen sind: Der in allen innerstaatlichen Rechtsordnungen vorhandene Nothilfegrundsatz, oder auch das heute anerkannte Selbstbestimmungsrecht der Völker, dass Völkern partielle Völkerrechtssubjektivität verleiht, und sie in dem Falle eines Genozids in die Lage versetzt, ähnlich einem angegriffen Staat um Hilfe zu bitten.

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung ca. wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde. Salopp formuliert: Ein Staat muss nicht zusehen wie Armeen aufmarschieren und Raketen ausgerichtet werden. Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der ca. vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht bei einer Fortsetzung der "we can not let our enemies strike first"-Strategie der einzig verbliebenen Weltmacht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten die dies nicht wünschen sollten also nicht ca. politisch widersprechen sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig nennen.

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu bezeichnen:

Internationale Institutionen

Buch-Tipp: Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer Informatives und unterhaltsames Buch Ich habe bereits das Lexikon der kuriosen Rechtsfälle, das Lexikon der Rechtsirrtümer und das Neue Lexikon der Rechtsirrtümer gelesen, und war sehr begeistert. Man wird über Irrtümer aufgeklärt, die einem häufig auch selbst passieren, dazu kann man sich sehr gut über dieses Buch amüsieren. Es bietet somit...

Siehe auch

Buch-Tipp: Der Fürst "Wer die Ursache für die Macht eines anderen ist, richtet sich selbst zugrunde" Kaum ein Klassiker spaltet die Leserschar so sehr wie Nicolo Machiavellis Schrift "Il principe - Der Fürst". Je nach Betrachter wird das Werk als Bibel der modernen Managementkultur gefeiert oder wegen seiner rücksichtlosen Verherrlichung der Machtpolitik verteufelt....

Weblinks


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Weiteres zu dem Artikel Völkerrecht

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